Die #Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem gelben Papier hat seit Anfang des Jahres ausgedient. Es gibt jetzt die eAU.
Was bedeutet das?
Bisher war es Aufgabe der Arbeitnehmer, im Falle einer Erkrankung dem Arbeitgeber die #Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und innerhalb von spätestens drei Kalendertagen dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung in Papierform vorzulegen.
Mit Einführung des § 5 Abs. 1a des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) entfällt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer jedoch die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Eine formlose Mitteilung an den Arbeitgeber über das ärztlich festgestellte Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist somit ausreichend.
Der Arbeitgeber hat vor diesem Hintergrund die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbstständig elektronisch bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abzurufen, wobei der Abruf über die Entgeltabrechnungssoftware oder aber über ein beauftragtes Lohnabrechnungsbüro bzw. Steuerberater erfolgen kann.
Es müssen daher arbeitgeberseits dringend interne Abläufe angepasst werden, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen über jeden einzelnen krankgemeldeten Arbeitnehmer verfügbar sind. Denn ohne diese, kann der Abruf er eAU nicht erfolgen.
Spannend wird es, ob in Störfällen für den Arbeitgeber zukünftig noch ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Denn der Gesetzgeber hat es bedauerlicherweise verpasst, den § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG anzupassen, sodass künftige Rechtsprechung mit hohem Interesse abzuwarten bleibt.
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern gilt allerdings nach wie vor die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung in Papierform.
Konnten Sie bereits mit der eAU Erfahrung machen?
Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehen Ihnen jederzeit unsere arbeitsrechtlichen Experten Stefan Nau und Jasmin Ibrahim zur Verfügung.